Beratervertrag

TIPP 1:

Im Vertrag sollte deutlich werden, ob eine bloße Arbeitsleistung oder ein bestimmter Leistungserfolg, also ein konkretes Arbeitsergebnis, geschuldet sein soll!
Die Abgrenzung ist wichtig, um Missverständnisse – hinsichtlich des Umfangs der Leistungsverpflichtung und der einschlägigen Gewährleistungsrechte – zu vermeiden.

TIPP 2:

Bei der Vertragsgestaltung sollte, im Hinblick auf eine mögliche „Scheinselbstständigkeit“, unbedingt auf eine klare Abgrenzung zum abhängigen Arbeitsverhältnis geachtet werden!

 

Wesentlicher Vertragsinhalt

Welchen Inhalt hat ein Beratervertrag?

In einem Beratervertrag, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, sollten im Wesentlichen die folgenden Punkte Berücksichtigung finden.

  • Gegenstand der Beratertätigkeit
  • Ort und Zeit der Leistungserbringung
  • Einsatz von Drittpersonal
  • Vergütung
  • Aufwendungen
  • Verschwiegenheit
  • Wettbewerbsverbot
  • Urheberrechte
  • Beginn und Beendigung des Beratervertrages
  • Schlussbestimmungen

Je nachdem – ob der Schwerpunkt der Beratung in der Erbringung einer Arbeitsleistung oder eines bestimmten Leistungserfolges liegen soll – kann der Beratervertrag als Dienstvertrag  (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgestaltet werden. Im Einzelfall sind auch Mischformen denkbar.


Abgrenzung zu einem „abhängigen Arbeitsverhältnis“

Wann besteht das Risiko einer Scheinselbstständigkeit?

Ein Beratervertrag kann auch – entgegen dem Willen der Beteiligten – als „abhängiges Arbeitsverhältnis“ einzustufen sein. Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Vielmehr kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an, für die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), u.a. die folgenden Kriterien – für die Einstufung als Arbeitnehmer – maßgeblich sind:

  • faktische Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber;
  • Organisatorische Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers: Hiervon ist auszugehen, wenn der Berater die Büroräume und Infrastruktur des Auftraggebers zur Ausübung seiner Dienstleistung nutzt.
    Etwas anderes kann geltend, wenn dem Berater die Nutzung entsprechend in Rechnung gestellt wird;
  • Feste Arbeitszeiten;
  • Die Tätigkeit des Beraters für einen einzigen Auftraggeber;
  • Wettbewerbsverbot
  • Urlaubsregelung


Gegen eine Arbeitnehmerstellung des Beraters sprechen hingegen:

  • Der Einsatz eigener Mitarbeiter zur Vertragserfüllung;
  • Die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung, und die freie Wahl, an welchem Ort der Berater seine Dienstleistung erbringt;

Wäre der Beratervertrag nach der Kriterien des Bundesarbeitsgericht (BAG) ungewollt als abhängiges Arbeitsverhältnis zu bewertet, hätte dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Weiterhin schuldet der „ungewollte“ Arbeitgeber die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Dies kann sehr teuer werden. Außerdem muss in diesem Fall mit Lohnsteuernachzahlungen an das Finanzamt gerechnet werden, für die beide Vertragspartner als Gesamtschuldner haften. Weiter ergeben sich auch für den Arbeitnehmer Haftungsrisiken in Bezug auf nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge.


Ihr individueller Beratervertrag

Gerne gestalten wir auch für Sie einen individuellen – auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen – Beratervertrag, welcher die Modalitäten der Zusammenarbeit und der späteren Beendigung des Vertragsverhältnisses umfassend regelt und Aspekte der „Scheinselbstständigkeit“ angemessen berücksichtigt.