Teilzeit

Sie möchten Ihre Arbeitszeit reduzieren?
Nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen kann ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bestehen.

Hierzu nachfolgende Übersicht:

 

Teilzeitanspruch

VORSICHT!
Dieser Anspruch führt zu einer dauerhaften Verkürzung der Arbeitszeit!
Haben Sie Interesse an einer nur vorübergehenden Reduzierung?
Dann lesen Sie weiter unter Punkt „Befristete Teilzeit“.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Teilzeitanspruch unter folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate.
  2. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
  3. Der Teilzeitanspruch muss 3 Monate vor Beginn der Teilzeit (ab 01.01.2019 in Textform) geltend gemacht werden. Hierbei muss der Arbeitnehmer den Umfang der Reduzierung seiner Arbeitszeit und den exakten Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilen. Weiter soll der Mitarbeiter die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (z.B. auf bestimmte Wochentage) angeben.
  4. Der Arbeitgeber muss dann die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter erörtern.
  5. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Teilzeit abzulehnen, wenn „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Derartige „betriebliche Gründe“ liegen z.B. dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Dies bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall.
  6. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Verpasst er diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit automatisch!

ACHTUNG!
Die Einigung über die Teilzeit (gemäß § 8 TzBfG) führt dazu, dass die Arbeitszeit auf Dauer reduziert wird. Zwar besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Arbeitszeit wieder zu verlängern und einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen (§ 9 TzBfG); die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs bereitet jedoch in der Praxis Probleme und kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

Einen Ausweg bietet die ab 01.01.2019 neu eingeführte „Befristete Teilzeit“.


Befristete Teilzeit

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit (vgl. Punkt 1) häufig nicht dem Willen der Arbeitnehmer entspricht. Diese wollen vielmehr nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums wieder in Vollzeit tätig werden.

Hier kann ein Anspruch auf die ab 01.01.2019 neu eingeführte befristete Teilzeit (§ 8a TzBfG) weiterhelfen.

Voraussetzungen:

  1. Sie sind länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt.
  2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 45 Mitarbeiter.
  3. Der Anspruch wird mindestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung in Textform geltend gemacht. Hierbei sollen Sie die gewünschte Verteilung (z.B. bestimmte Arbeitstage) der Arbeitszeit angeben. Die Arbeitszeit muss für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert werden.
  4. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Einigung erörtern. Ein Anspruch auf Reduzierung scheidet aus, wenn „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf ggfs. einer kritischen Prüfung. Auf Arbeitnehmerseite müssen hingegen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  5. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Versäumt er diese Frist, gilt der Teilzeitantrag als genehmigt und die Arbeitszeit verringert sich automatisch.
  6. Bei Arbeitgebern, die 46 bis 200 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
    Hier ist die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden befristeten Teilzeitarbeitsplätze limitiert.

ACHTUNG!
Während der Dauer der zeitlich begrenzten Reduzierung der Arbeitszeit können Sie keine weitere Verringerung oder Verlängerung Ihrer Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
Sie sind dann also an die einmal getroffene Entscheidung gebunden.


Sonstige gesetzliche Teilzeitansprüche

Auch andere gesetzliche Normen sehen meist aus familiären oder sozialen Gründen befristete Teilzeitansprüche vor.

Zu nennen sind:

  1. Teilzeitanspruch während der Elternzeit
    Ein/e Arbeitnehmer/in kann auch während der Elternzeit zwei Mal eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 15 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz-BEEG). Auch hier sind bestimmte Formalien und Fristen einzuhalten. Die Ablehnung darf nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ erfolgen.
  2. Schwerbehinderte
    Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 V 3 SGB IX).
  3. Pflegezeit (§§ 2 – 4 PflegeZG)
    Der Freistellungsanspruch soll hier die Organisation und Pflege nahestehender Angehöriger ermöglichen.
  4. Familienpflegezeit (§§ 2, 2a FPfZG)
    Hierdurch soll die längerfristige Pflege naher Angehöriger bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten sichergestellt werden.

Sonstige Teilzeitansprüche

Auch Tarifverträge können einen Teilzeitanspruch begründen (vgl. § 11 TVöD, Manteltarifvertrag der Metallindustrie).