Aufhebungsvertrag

Was muss ich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten?

TIPP:

Häufig fordern Arbeitgeber eine „schnelle Unterschrift“. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu erheblichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen! Hier ist Vorsicht geboten!

 

Der Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse kurzfristig zu beenden.

Vorteilhaft für den Arbeitgeber ist hierbei, dass Kündigungsfristen und Kündigungsschutzvorschriften nicht zu berücksichtigen sind. Zudem entfällt eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats.

Der Arbeitnehmer hat durch einen Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, Kündigungsfristen zu umgehen, die beispielsweise einer sofortigen Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber entgegenstehen würden.

Zudem ist es im Falle von schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers, die zu einer außerordentlichen Kündigung führen würden, möglich, einen „glatten“ Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Dies verhindert "kritische" Nachfragen im Bewerbungsgespräch.

Der Aufhebungsvertrag unterliegt inklusive aller Abreden und späteren Änderungen oder Ergänzungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 623 BGB). Eine Missachtung der Formvorschrift führt zur Nichtigkeit (§ 125 BGB).

Zu beachten ist, dass ein formwirksamer Aufhebungsvertrag formlos wieder aufgehoben werden kann.

Es ist möglich ein Widerrufsrecht im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Falls eine entsprechende Vereinbarung fehlt, kann ein solcher Vertrag nicht widerrufen werden. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist insbesondere dann geboten, wenn noch offene Punkte (z.B. Arbeitslosengeldbetrag) abzuklären sind.

Ein Aufhebungsvertrag kann nicht die gesetzlichen Folgen eines Betriebsübergangs beseitigen. Wurden Aufhebungsverträge zu dem Zweck geschlossen, den Mitarbeitern ungünstigere Arbeitsverträge beim neuen Arbeitgeber anzubieten, so gelten sie als unwirksam.

Eine Anfechtung von Aufhebungsvereinbarungen ist möglich, wenn der Arbeitnehmer durch arglistige Täuschung (z.B. falsche Angaben vor Vertragsschluss) oder widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt wurde (§ 123 I BGB). In Einzelfällen kann die Berufung auf den Aufhebungsvertrag auch treuwidrig sein (§ 242 BGB). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer „überrumpelt“ wurde.

Einzelne Regelungen im Aufhebungsvertrag können darüber hinaus gegen AGB-Recht verstoßen.