Scheinselbstständigkeit

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? 

Wann besteht ein abhängiges Arbeitsverhältnis?

Unter diesem Begriff versteht man die Tätigkeit einer Person, die zwar nach dem Vertragstext selbstständig Leistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich jedoch nichtselbstständige bzw. abhängige Leistungen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer erbringt und dabei faktisch weisungsgebunden oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber tätig wird.

Eine solche Person wird nicht wie ein Selbstständiger sondern wie ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person behandelt. Sozialversicherungsbeiträge sind dann vom Auftraggeber bzw. dem Arbeitgeber zu entrichten.

Maßgeblich ist hierbei nicht der Vertragstext („Papier ist geduldig!“). Der Arbeitnehmerstatus lässt sich daher nicht durch Verwendung eines „Beratervertrages“ oder eines Vertrages über die „freie Mitarbeit“ bzw. über einen „Werkvertrag“ umgehen. Entscheidend ist, ob der Betreffende in eine fremde Organisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Hierbei wird im Wesentlichen darauf abgestellt, ob jemand

  • nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
  • die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
  • zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
  • die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
  • keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
  • Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
  • für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

Diese Voraussetzungen müssen nicht alle erfüllt sein. Es handelt sich lediglich um Indizien. Entscheidend ist letztlich eine wertende Gesamtbetrachtung.