Haftung des Arbeitnehmers

TIPP 1:

Ein Arbeitnehmer haftet – nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – grundsätzlich nur eingeschränkt für von ihm verursachte Schäden.

TIPP 2:

Etwaige Gegenansprüche des Arbeitgebers können nur unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen aufgerechnet werden. Das Existenzminimum muss verbleiben.

 

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Wann hafte ich gegenüber meinem Arbeitgeber? In welcher  Höhe hafte ich gegenüber meinem Arbeitgeber?

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer können sich zum einen aus Verletzungen der vertraglichen Arbeitspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB und zum anderen aus unerlaubter Handlungen gemäß § 823ff BGB – z.B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitgebers – ergeben. Eine Haftung des Arbeitnehmers für – von Ihm verursachte – Schäden kommt grundsätzlich in Betracht, wenn

  • dieser gegen eine vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflichten verstoßen oder eine unerlaubten Handlung begangen hat;  
  • infolgedessen ein Schaden eingetreten ist;
  • der Arbeitnehmer vorsätzlicher oder fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat (§ 276 BGB).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat besondere Grundsätze zur Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer, entwickelt, wonach deren Einstandspflichten im Vergleich zu den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts erheblich begrenzt werden.

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass  Arbeitnehmer grundsätzlich wenige Möglichkeiten haben, auf die Betriebsabläufe im Unternehmen Einfluss zu nehmen und das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer oftmals in einem Missverhältnis zu den hohen betrieblichen Schadenfällen stehen.

Eine Haftungsbeschränkung kommt nicht für alle Schadensereignisse in Betracht, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass dieses im Zusammenhang mit einer „betrieblichen Tätigkeit“ stand. Hiervon ist auszugehen, wenn die dem Arbeitnehmer die betreffende Tätigkeit „vertraglich übertragen worden ist oder deren Ausführung im betrieblichen Interesse“ war.

Nach den von dem Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen kommt eine Haftung von Arbeitnehmern in wie folgt Betracht:

  • Bei „Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“:
    In der Regel volle Haftung des Arbeitnehmers;
    „Grob fahrlässig handelt der Arbeitnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige außer Acht lässt, das jedem anderen in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen“ (BAG 28.10.2010, NZA 2011, 345; 23.3.1983).
  • Bei „mittlerer Fahrlässigkeit“:
    Haftungsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, „wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. (§ 276 Abs. 2 BGB).
  • Bei „leichtester Fahrlässigkeit“:
    Keine Haftung des Arbeitnehmers;
    Von Leichtester Fahrlässigkeit ist bei einem für die Tätigkeit typischen Versehen auszugehen, z.B. bei einem Versprechen.

Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalles.

So sind auch bei „grober Fahrlässigkeit“ des Arbeitnehmers Umstände denkbar, unter denen der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens ersetzen muss.

Folgende Umstände können daher für eine mögliche Haftungsbeschränkung entscheidungserheblich sein:  

  • eine objektive Gefährlichkeit der Arbeit;
  • die Höhe des Schadens,
  • ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Arbeitnehmers und dem eingetretenen Schaden;
  • die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebes;   
  • fehlende Versicherung – z.B. Betriebshaftpflichtversicherung – seitens des Arbeitgebers;     
  • Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

In welchem Umfang hafte ich für Schäden, die ich Dritten gegenüber verursacht habe? Kann ich in diesem Fall vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten verlangen?

Darüber hinaus ist die Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser bei der Arbeit einen Kollegen verletzt, sofern dem Kollegen ein Personenschaden entsteht und ein Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts vorliegt. Etwas anderes gilt nur bei vorsätzlichem Handeln des schädigenden Arbeitnehmers.

§ 105 Abs. 1 SGB VII (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen):

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Es zahlt dann in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.

Der Haftungsausschluss gilt nur für Personen- und nicht für Sachschäden. Sachschäden von Kollegen sind grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – zu ersetzen. Allerdings kann dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehen.