Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Muss der Arbeitgeber auch dann Lohn zahlen, wenn ich krank bin?

Erkrankt der Arbeitnehmer und kann er dadurch seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so wird ihm gemäß § 3 EFZG für die Dauer von sechs Wochen sein Arbeitsentgelt weiter gezahlt.
Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, bekommt er anschließend Krankengeld gemäß § 44 SGB V.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann für weitere sechs Wochen, wenn er nach einer Krankheit wieder erneut erkrankt, jedoch nicht, wenn diese Erkrankung nur die Folge bzw. die Fortsetzung der vorherigen ist.

Die Höhe der Entgelts berechnet sich gemäß § 4 EFZG dabei nach dem Bruttolohn, den der Arbeitnehmer regelmäßig in der Zeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Hypothetisch geleistete Überstunden werden dabei grundsätzlich nicht miteingerechnet.

Zwar ist der Arbeitnehmer gemäß § 5 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, der Arbeitgeber kann das fortzuzahlende Arbeitsentgelt aber nicht deswegen mindern, weil der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit verspätet mitgeteilt hat. Er ist gemäß § 7 EFZG lediglich berechtigt, die Zahlung des Arbeitsentgelts solange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Mitteilungspflichten erfüllt hat. Kommt er dem nach, so hat der Arbeitgeber für die volle Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt zu zahlen.

Nach Ablauf von 6 Wochen zahlt i.d.R. die Krankenkasse für eine maximale Dauer von 18 Monaten. Sollte die Krankheit danach fortbestehen, kommt insbesondere der Bezug von

in Betracht.