Einigungsstellenverfahren

TIPP:

Die Kosten des Einigungsstellenverfahrens trägt der Arbeitgeber!

Dies stärkt die Verhandlungsposition des Betriebsrates bei Meinungsverschiedenheiten, die „erzwingbare Mitbestimmungsrechte“ des Betriebsrates betreffen, da der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren – mit negativer Kostenfolge für den Arbeitgeber – erzwingen kann.

 

Aufgabenbereich der Einigungsstelle

Welchen Aufgabenbereich hat eine Einigungsstelle?

Die Bildung einer Einigungsstelle dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat – also der Schlichtung (§ 76 Abs. 1 BetrVG).

Bevor die Einigungsstelle – als Organ der Betriebsverfassung – in Anspruch genommen werden kann, müssen die Betriebsparteien zunächst den Versuch unternommen haben, den Streit eigenverantwortlich beizulegen.

Erst wenn mit ernsten Willen der ernsthafte Versuch einer Einigung unternommen wurde, und die Verhandlungen gescheitert sind, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für bestimmte (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates das „erzwingbare Einigungsstellenverfahren“ vor, wonach die Einigungsstelle auf Antrag nur einer Seite – Arbeitgeber oder Betriebsrat – tätig wird.

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt in Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat!

Folgende Vorschriften des BetrVG eröffnen z.B. die Möglichkeit, ein Einigungsstellenverfahren zu erzwingen:

§ 37 Absatz 6,7 BetrVG Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder
§ 38 Absatz 2 BetrVG Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
§ 39 Absatz 1 BetrVG Zeit und Ort der Betriebsratssprechstunde
§ 47 Absatz 6 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 55 Absatz 4 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder
§ 65 Absatz 1 BetrVG Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
§ 69 BetrVG Herabsetzung der Mitgliederzahl der GJAV
§ 72 Absatz 6 BetrVG: Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers
§ 85 Absatz 2 BetrVG: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 87 Absatz 2 BetrVG: Maßnahmen bei der Änderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung
§ 91 Satz 2 BetrVG: Mitbestimmung bei Personalfragebögen persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen und bei Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze
§ 94 Absatz 1, 2 BetrVG Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien
§ 95 Absatz 1, 2 BetrVG Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen
§ 98 Absatz 4 BetrVG: Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten
§ 109 BetrVG: Aufstellung eines Sozialplans
§ 112 Absatz 4 BetrVG: Aufstellung eines Sozialplans

In anderen Angelegenheiten kann das Einigungsstellenverfahren freiwillig durchgeführt werden, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind (§ 76 Absatz 6 BetrVG)

Hier ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn sich beide Seiten dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).

HINWEIS:
Eine Besonderheit gilt bei Verhandlungen über einen Interessensausgleich im Falle geplanter Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG. Auch hier besteht zwar die Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Die Regelung eines Interessenausgleichs durch verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ist hier aber nicht möglich.

Wichtig!!! - Die in der Einigungsstelle zu behandelnden Themen sind klar und eindeutig zu formulieren, damit die Zuständigkeit erkennbar ist.


Zusammensetzung der Einigungsstelle

Wie muss sich eine Einigungsstelle zusammensetzen?

Die Einigungsstelle besteht – je nach Schwierigkeitsgrad und Streitgegenstand  – aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen, meist ein Berufsrichter am Arbeitsgericht. Im Streitfall können die Bestimmung des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer durch gerichtliches Beschlussverfahren erfolgen (sog. Einigungsstellenbesetzungsverfahren).


Verfahrensablauf

Wie erfolgt die Einsetzung der Einigungsstelle? Welche Verfahrensschritte sind einzuhalten?

Das erzwingbare Einigungsverfahren wird in Gang gesetzt, wenn eine der Betriebsparteien die Einigungsstelle „anruft“ (§112 Absatz 2 Satz 2 BetrVG) oder ihr Tätigwerden „beantragt“ (§ 76 Absatz 5 Satz 1 BetrVG).

Dazu wird der Gegenseite – möglichst schriftlich mitgeteilt – das die Einrichtung einer Einigungsstelle begehrt wird. Hierbei wird die streitige Angelegenheit näher bezeichnet, die gewünschte Anzahl der Beisitzer und der gewünschte Einigungsstellenvorsitzende namentlich benannt. Vorsorglich sind außerdem Ersatzvorsitzende zu benennen.

Um taktische Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollte eine Frist zur Erklärung gesetzt werden

Kommt eine zeitnahe Einigung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, so kann der Vorsitzenden durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren bestellt (§ 99 ArbGG) und über die Anzahl der Beisitzer entschieden werden (§ 76 Absatz 2 BetrVG).

Steht die Besetzung der Einigungsstelle – entweder durch erzieltes Einvernehmen oder durch Beschlussverfahren – fest, hat die Einigungsstelle „unverzüglich“ tätig zu werden:

Nach ordnungsgemäßer Ladung haben die Mitglieder der Einigungsstelle zur streitigen Angelegenheit mündlich zu beraten und – falls es nicht zu einer gütlichen Einigung der Betriebsparteien kommt – einen Mehrheitsbeschluss zu fassen (§ 76 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).

Die Beschlussfassung der Einigungsstelle erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (§ 75 Absatz 5 Satz 3 BetrVG).

Die Abstimmung verläuft in zwei Stufen:

Die erste Abstimmung findet zunächst ohne Beteiligung des unparteiischen Vorsitzenden – betriebsintern – statt.

Wird keine Mehrheitsentscheidung gefunden, wird erneut beraten und im Anschluss daran noch einmal abgestimmt.

An dieser zweiten Entscheidung nimmt der Vorsitzende teil, sodass nunmehr eine Mehrheitsentscheidung möglich ist.

Der gefasste Beschluss ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Betriebsparteien zuzuleiten.

Die Betriebsparteien können den Spruch der Einigungsstelle – grundsätzlich zeitlich unbeschränkt – gerichtlich überprüfen lassen.

Soll die Unwirksamkeit des Spruchs auf die Überschreitung der Grenzen des Ermessens gestützt werden, so kann dies nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 75 Absatz 5 Satz 4 BetrVG)!

Insbesondere bei Sozialplänen können Ermessensfehler die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle zu Folge haben, so wenn gegen die Leitlinien des § 112 Absatz 5 BetrVG verstoßen wird:

(§ 112 Absatz 5 BetrVG: Interessensausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan)

„1) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten.
2) Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

  1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
  2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
    • Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
  3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.“

WICHTIG:
Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Einigungsstellenverfahrens. Dies ist ausdrücklich in § 76a Absatz 1 BetrVG geregelt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die betriebsfremden Besitzer haben einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 76a Absatz 3 Satz 1 BetrVG).

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema!